Gegen diese Entscheidung klagte der Koblenzer Klub vor dem Verwaltungsgericht gegen die Stadt Koblenz, die auf Anordnung des Innenministeriums das Trainings- und Spielverbot ausgesprochen hatte. Die Baskets begründen ihre Klage zum einen mit der Ausnahmegenehmigung für Trainings- und Wettkampfbetrieb, die sie am 29. Oktober erhalten haben. Zudem legen sie klar, warum sie als Profiverein bewertet wurden und weiterhin auch zu bewerten sind. So habe der Klub nach dem Aufstieg in die 2. Bundesliga ProB Süd alle Voraussetzungen für die Lizenzerteilung erfüllt, zudem mussten die Koblenzer Profispieler verpflichten, um den Anforderungen der 2. Bundesliga zu genügen.
Außerdem verweisen die Baskets auf ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, dabei ging es um die Neustrukturierung der 2. Basketball-Bundesliga und die Einführung der Gruppierungen ProA und ProB. In dem Urteil heißt es: „Auch wenn durch die beabsichtigten Veränderungen vorgenommen wurden und durch die Pflicht zur sukzessiven Qualifikation zunächst in die „ProB“ und sodann in die „ProA“ der Aufstieg in die 1. Basketball-Bundesliga erschwert und zeitlich verzögert wird, wirkt die strukturelle Neugliederung nicht so tiefgreifend, dass die Einführung einer 3. Basketball-Bundesliga der Herren angenommen werden kann.“
Sollte das Verwaltungsgericht dennoch zuungunsten der Baskets entscheiden, dann ist Rheinland-Pfalz das einzige Bundesland, das den Profibetrieb der ProB untersagt. „Wir wissen nicht, wie das Gericht entscheidet. Sollte es zu unseren Ungunsten entscheiden, werden wir den Beschluss prüfen und gegebenenfalls vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz anfechten“, sagt Christoph Schöll, der 2. Vorsitzender der Koblenzer Baskets, und ergänzt: „Für den Fall, dass uns Training und Spiel in Koblenz untersagt werden, haben wir bereits Kurzarbeit beantragt und müssen die Profiabteilung einstweilen stilllegen. Es könnte uns aufgrund dieses massiven staatlichen Eingriffs keiner zwingen, ohne Training am Spielbetrieb der ProB Süd in anderen fünf Bundesländern, welche die ProB als Profiliga anerkennen, teilzunehmen. Die Spieler müssen täglich, die sieben Vollprofis zweimal täglich trainieren, um ihr Potenzial und ihre Leistung abrufen zu können. Das können sie nicht, wenn sie nicht trainieren dürfen.“ Aus Sicht des Koblenzer Vereins ist das ein sportpolitischer Skandal; und zwar aus folgenden Gründen: Die Verbandsautonomie bezeichnet das Recht der Verbände zur selbstständigen Regelung ihrer inneren Angelegenheiten. Die Verbandsautonomie umfasst inhaltlich sowohl das Recht zur eigenen Rechtsetzung als auch das Recht zur Selbstverwaltung. Rechtliche Grundlage der Verbandsautonomie sind die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in den §§ 21 ff. BGB und Artikel 9 Grundgesetz (Teilaspekt der Vereinigungsfreiheit). „Dies bedeutet, dass der Staat die von den Verbänden selbst gesetzten Verbandsstrukturen zu respektieren und sich nicht einzumischen hat“, erklärt Schöll. Die BBL GmbH habe die ProB als Teil der 2. Basketball-Bundesliga organisiert. Dies muss staatlicherseits respektiert werden.
Mittlerweile scheint auch durchzusickern, warum das Innenministerium eine Kehrwende vollzogen hat, schließlich hat sich seit der Ausnahmegenehmigung vom 29. Oktober und dem Widerruf dieser Entscheidung vom 19. November weder am Status der Baskets als Profibasketballer noch an der Corona-Bekämpfungsverordnung etwas geändert. Andere Drittligavereine haben sich angeblich darüber beschwert, dass Koblenz (und die mit Koblenzer in der ProB spielende Mannschaft aus Speyer) als drittklassige Vereine spielen dürften, während sie nach dem Wortlaut der 12. Coronaverordnung vom Spielbetrieb ausgeschlossen seien.
Das Innenministerium war dann wohl in der Situation, entweder die anderen Vereine klagen lassen oder Speyer und Koblenz die Teilnahme am Spielbetrieb zu untersagen. Schöll sagt dazu: „Genau dies geht unseres Erachtens nicht, denn das Innenministerium hätte die im Zuge der Verbandsautonomie im Basketball gewählte Zugehörigkeit der ProB zur Organisation der 2. Basketball-Bundesliga beachten und die beschwerdeführenden Vereine zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen Rechte an die Gerichte verweisen müssen. Stattdessen wurde uns und Speyer der Spiel- und Trainingsbetrieb mit den damit einhergehenden Grundrechtseingriffen, unter anderem Artikel 9 und Artikel 12 Grundgesetz Berufsausübungsfreiheit der Spieler, verboten und damit der gesamte Spielbetrieb der 24 Vereine der ProB Süd und Nord infrage gestellt.“
 
Quelle: Rhein-Zeitung vom 23.11.2020